Abrechnung der Betriebskosten

Auf welche Dinge Mieter unbedingt achten sollten, und welche Fehler immer wieder passieren.
Mieterinnen und Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung im besten Fall prüfen, sobald sie angekommen ist. FOTO: DPA

Aufzug, Heizung, Versicherungen: Vermieter können Mieter an den laufenden Kosten ihrer Immobilie beteiligen. Was in der Theorie einfach klingt, sorgt in der Praxis jedoch oft für Streit. Denn bei der Abrechnung der Betriebskosten kommt es immer wieder zu Fehlern. So werden etwa häufig Kosten abgerechnet, die eigentlich keine Betriebskosten sind, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Drei Fragen zum Thema - und die Antworten.

Bis wann muss ich die Betriebskostenabrechnung bekommen?

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorlegen. Der Abrechnungszeitraum entspricht meistens dem Kalenderjahr.

Das heißt: Die Abrechnung für das Jahr 2020 musste dem Mieter bis spätens Silvesternachmittag 2021 zugehen. Erhielt der die Abrechnungerst Anfang Januar 2022, ist sie in der Regel verfristet und Vermieter kann daraus keine Nachzahlung mehr vom Mieter verlangen.

Ein eventuelles Guthaben betrifft diese sogenannte Ausschlussfrist aber nicht. Das heißt: Der Mieter kann auch bei verspäteter Abrechnung die Auszahlung seines Guthabens verlangen.

Gibt es bestimmte Punkte, bei denen häufig Fehler passieren?

Ja. Ein oftmals fehlerbehafteter Kostenpunkt ist beisielsweise die Position Hausmeister. Hier gilt: Gartenpflege und/oder Treppenhausreinigung gehören zu den typischen Hausmeisterarbeiten. Werden diese Kostenarten aber einzeln abgerechnet, obwohl es einen Hausmeister gibt, muss nachgehakt werden, sonst besteht die Gefahr der Doppelzahlung. Weiterhin werden oft Verwaltungskosten umgelegt, wie Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Telefon. Verwaltungskosten sind aber nie Betriebskosten, der Mieter muss sie also nicht zahlen- egal, was im Mietvertrag steht.

Ebenso wenig muss der Mieter Reparaturkosten zahlen. Diese sind immer Sache des Vermieters und nie Betriebskosten. In vielen Abrechnungen finden sich dennoch zu Unrecht umgelegte Reparaturkosten.

Was muss ich machen, wenn ich Fehler gefunden habe?

Findet der Mieter zum Beispiel Rechenfehler, bemerkt er, dass bestimmte Kosten zu hoch angesetzt sind oder dass der Vermieter Betriebskosten berechnet hat, die er laut Mietvertrag gar nicht zahlen muss, muss er diese Einwände dem Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats mitteilen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Ist diese Frist abgelaufen, kann die Betriebskostenabrechnung in der Regel nicht mehr beanstandet werden. 

Die Einwendungsfrist von zwölf Monaten bedeutet aber nicht, dass sich der Mieter immer so lange Zeit lassen darf. Sie besagt lediglich, dass nach Ablauf dieser Frist keine Beanstandungen mehr möglich sind. Der Mieter sollte die Betriebskostenabrechnung daher unmittelbar nach Erhalt überprüfen und Einwände zeitnah seinem Vermieter mitteilen. (dpa)


Beschlagene Fenster

Mit Hilfe eines Teelichts Wärmebrücken finden.

Sie lüften an Wintertagen ausgiebig. Trotzdem bildet sich immer wieder Kondenswasser an den Fensterscheiben? Dann kann das Fenster undicht sein. Das lässt sich testen: Man hält ein angezündetes Teelicht dicht unter den Fensterrahmen. Flackert die Flamme stärker auf als vorher, wo sie weiter weg vom Rahmen waren, ist das ein Anzeichen für eine Lücke. Darauf weist die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommernhin. Auch ein angezündetes Räucherstäbchen eignet sich für den Test.

Oft reicht es bei so undichten Fenstern schon, die porös gewordenen Dichtungsgummis auszutauschen oder das Fenster nachzujustieren, so die Verbraucherzentrale. Bildet sich regelmäßig Kondenswasser an den Scheiben, sollte man das ernst nehmen. Das kann im schlimmsten Fall zur Bildung von Schimmel führen. 

Schlechtes Lüften meist der Grund 

Eines aber stellen die Experten auch klar: In den seltensten Fällen seien defekte Fenster der Grund für das Kondenswasser an den Scheiben. Meist geht das auf schlechtes Lüften zurück, vor allem wenn man gekocht, geduscht oder Wäsche im Raum getrocknet hat.

Darüber hinaus sollte man jeden Raum mehrfach am Tag für ein paar Minuten stoßlüften- also die Fenster weit öffnen nicht nur kippen. Laut der Verbraucherzentrale reichen Intervalle von maximal drei bis fünf Minuten, und das zwei- bis dreimal pro Tag, schon aus.

Sieht man Kondenswasser an den Fenstern, ist dort die Luftfeuchtigkeit bereits bei einem Wert von 100 Prozent.

Schimmelpilze wachsen bereits ab einer relativen Luftfeuchte von 70 bis 80 Prozent direkt an der Wand, so die Experten. Zu also diesem Zeitpunkt fühlt sich und die Mauer aber noch nicht mal feucht an. (dpa)