Betrunken auf dem E-Scooter

Gilt die Strafe dann auch für den Mitfahrer?
Doppelt falsch: Zum einen sind Mitfahrende auf E-Tretrollern verboten und zum anderen können sie auch als Fahrer gelten, sollten sie sich am Lenker festhalten. FOTO: DPA

Wer betrunken als Mitfahrer auf einem E-Tretroller die Hände am Lenker hat, gilt auch als Fahrer und kann entsprechend bestraft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man nach links oder rechts lenkt oder sich nur daran festhält. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Oldenburg (Az.: 4Qs368/22). Darauf weist der ADAC hin und ergänzt, dass schon allein das Fahren zu zweit verboten ist und hier ein Bußgeld von zehn Euro fällig wird. Im besagten Fall fuhren zwei Personen um vier Uhr nachts auf einem E-Scooter durch die Stadt - der Sozius hielt sich am Lenker fest. Eine Polizeistreife stoppte die beiden und machte einen Alkoholtest. Eine Blutentnahme ergab 1,2 Promille beim Hintermann.

Der Führerschein war weg

Ein Ermittlungsverfahren folgte, das für den Mitfahrer ein Bußgeld und den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr nach sich zog. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Er räumte zwar ein, dass er die Hände am Lenker hatte und diesen festhielt - Lenkbewegungen wollte er aber keine ausgeführt haben.

Diese Argumentation hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Demnach stellt schon allein das Festhalten während der Fahrt ein Lenken respektive Führen eines Fahrzeugs im Sinne des Strafgesetzbuches dar (Paragraf 316). So beschreibt das Gericht ein Festhalten ohne Lenken dennoch als Lenken - nämlich in Geradeausrichtung.

Und halten sich beide am Lenker fest, ist kontrolliertes Lenken nur möglich, wenn beide Fahrer zusammenwirken. So wurde hier der Scooter in einer ,,Mittäterschaft" von beiden bewegt - egal, ob wie hier nur der Vordermann das Tempo bestimmt. Es genügt, dass der Hintermann einen Teil der technischen Einrichtungen bedient.

Mit 1,2 Promille hatte der Mann auch das Limit der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) überschritten. Die Entziehung des Führerscheins war rechtens. (red)