Den Pflegegrad beantragen

Worauf dabei zu achten ist und wie die anschließende Begutachtung abläuft.
Wer aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung im Alltag braucht, kann einen Antrag auf Pflegeleistung stellen. FOTO: DAISY-DAISY/GETTYIMAGES.COM/AKZ-O

Ob Pflegegeld, ambulanter Pflegedienst oder Verbesserung des Wohnumfeldes: Gesetzlich Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind und im Alltag Hilfe benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. "Zunächst muss die Pflegekasse jedoch den Pflegegrad feststellen", sagt Heike Morris, juristische Leiterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Der Antrag auf Leistungen kann formfrei bei der Pflegekasse gestellt werden. Betroffene können ihn schriftlich per Einschreiben oder per Fax versenden, aber auch telefonisch stellen. Gut zu wissen: Der Antrag kann auch von pflegenden Angehörigen gestellt werden, sofern eine Vollmacht vorhanden ist.

Begutachtung in Alltagssituation

Ist der Antrag gestellt, vereinbart der Medizinische Dienst (MD) einen Termin zur Pflegebegutachtung. Diese erfolgt im häuslichen Umfeld der Pflegebedürftigen und überprüft deren Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Die Gutachterin oder der Gutachter ermittelt dabei eine Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad und damit auch Art und Höhe der Leistungen bestimmt.

"Die Begutachtung sollte in einer realistischen Alltagssituation stattfinden", sagt Heike Morris. "Pflegebedürftige sollten sich vor dem Besuch also nicht extra fein machen oder die Wohnung aufräumen." Zudem sollten pflegende Angehörige bei dem Termin unbedingt anwesend sein und Auskunft geben. "Sie können aufschreiben, wie ein typischer Monatsablauf der Pflegebedürftigen aussieht und bei welchen Aktivitäten sie Hilfe benötigen." Sie haben Fragen? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland1 (UPD) hilft professionell e und kostenfrei unter der e Nummer 0800/011 77 22. - Infos unter www.patientenberatung.de .

Widerspruch ist möglich

Nach Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen die Begutachtung durchführen und schriftlich eine Entscheidung über den Pflegegrad mitteilen. "Sind Pflegebedürftige beziehungsweise pflegende Angehörige mit der Entscheidung nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen." Verschlechtert sich die Situation der Pflegebedürftigen, kann jederzeit ein neuer Antrag auf Feststellung beziehungsweise Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden.      (akz-o)