Heizung zur Miete

Lieber Monat für Monat kleine Beträge zahlen als einmal eine große Summe? Das ist nur einer der Unterschiede zwischen Heizungskauf und -miete.
Eine Heizung muss man nicht besitzen, sie lässt sich auch mieten. Die Branche spricht in dem Fall vom Contracting. Foto: Andrea Warnecke

Ein Heizungstausch ist teuer. Wer seine alte Gasheizung durch eine moderne Wärmepumpe ersetzen möchte, muss auf einen Schlag mehrere tausend Euro in die Hand nehmen. Zu viel für manche Eigentümer. Da klingt es verlockend, wenn Energiedienstleister eine moderne Heizung zur Miete anbieten. Für ein paar Hunderter im Monat eine effiziente und umweltfreundliche Heizung, die den aktuellen gesetzlichen Vorhaben entspricht - das hört sich nach einer guten Sache an. Und tatsächlich kann ein Mietmodell interessant sein, denn die Anbieter werben mit einigen Annehmlichkeiten, die ihre Mietverträge enthalten. Der größte Vorteil des Contractings - wie das Vermieten einer Heizung auch genannt wird - besteht darin, dass der Contractor alle Aufgaben und das gesamte Risiko übernimmt. Für den Kunden ist es also gewissermaßen ein Rundum-Sorglos-Paket. Statt sich selbst um eine Heizung kümmern zu müssen, bekommt er die Anlage fix und fertig in seinem Keller installiert.

Contracting hat seinen Preis

„Contracting ist eine Dienstleistung“, erklärt Lorenz Bücklein von der Verbraucherzentrale Sachsen. Am bekanntesten ist das Energieliefer-Contracting, auch Wärmeliefer-Contracting oder Anlagen-Contracting genannt. Dabei ist der Contractor Eigentümer der Anlage. Er plant, finanziert und installiert die Heizung, wartet sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls. Der Contractor übernimmt während der vereinbarten Vertragslaufzeit die Energieversorgung des Kunden in alleiniger Verantwortung.

„Das hat natürlich seinen Preis“, so Lorenz Bücklein. Die gesamten Aufwendungen des Contractors zahle der Kunde über den Grund- und Arbeitspreis für den Energieverbrauch. Dieses Entgelt liege zwangsläufig höher als der Preis beispielsweise für einen reinen Gasliefervertrag. Vor der Entscheidung für oder gegen einen Kauf oder die Miete einer neuen Heizung sollten sich Kunden umfassend von unabhängigen Experten beraten lassen. Oft würden Energie-Contracting-Verträge mit größeren Mietwohnungsgesellschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) geschlossen. Ob es sich wirklich lohnt, können Eigentümerinnen und Eigentümer zum Beispiel gemeinsam mit der Energieberatung der Verbraucherzentralen genauer beleuchten.

Verträge laufen oft 10 bis 15 Jahre

Für die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung notwendig. „Jede WEG muss rechnen und klug wirtschaften“, so Michael Nack, Rechtsexperte beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum. Die meisten Eigentümer von Wohnungen in einer WEG mit zentraler Heizungsanlage tendierten bisher eher zum Kauf als zur Miete. „Damit ist die Heizungsanlage in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum, bis sie am Ende ausgebaut und durch eine neue ersetzt wird“, sagt er. Die Finanzierung in der WEG erfolgt meist entweder durch Bezahlung aus der Erhaltungsrücklage, durch Erhebung einer Sonderumlage oder einer Kombination aus beidem.

Für den Kauf einer Heizung spricht, dass der Käufer sie so lange betreiben kann, wie er will. Beim Mieten sind dagegen zeitliche Grenzen gesetzt. „Mietverträge laufen in der Regel zehn Jahre mit einer Verlängerungsoption von fünf Jahren“, so Benjamin Weigl. Entscheidend sei die Frage, was beim Vertragsende mit der gemieteten Heizung geschieht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich in der Regel noch nicht beurteilen, ob man die Heizungsanlage nach10 bis 15 Jahren Betriebsdauer behalten will oder nicht. Deshalb sollte ein flexibler Ausstieg vereinbart werden.

Kunden sollten auf Flexibilität achten

„Es ist wichtig, mehrere Optionen im Vertrag festzuschreiben“, rät Energieexperte Weigl. Zum einen sollte der Kunde entscheiden können, ob er den Vertrag verlängert. Die zweite Option wäre die Übernahme der Heizung gegen Zahlung des Restwerts. Und die dritte wäre die kostenlose Demontage der Heizung. Bei Vertragsende entscheidet der Kunde dann, welche Option er wählt. Keineswegs sollte der Kunde einen Vertrag unterschreiben, in dem ausschließlich eine Kaufverpflichtung enthalten ist. Besser ist eine Übernahme- oder Kaufoption im Vertrag. Diese lässt ihm die Wahl: Ist die Heizungsanlage noch in einem guten Zustand, kann er sie übernehmen. Ist sie am Ende der Vertragslaufzeit aber technisch überholt oder zu reparaturanfällig, kann er die Übernahme ablehnen.               (dpa)