Die Betriebskosten, oft auch zweite Miete genannt, sind ein wesentlicher Kostenfaktor für Wohnungseigentümer und Mieter. In Mehrfamilienhäusern müssen die Bewohner sich darauf verlassen können, dass die Abrechnung den aktuellen rechtlichen Vorgaben entspricht. Hausverwalter, die mit dieser Abrechnung betraut sind, kennen sich mit klassischen Öl- oder Gas-Zentralheizungen in der Regel bestens aus. Aber wie lassen sich die Betriebskosten einer Wärmepumpe, vor allem also für den benötigten Strom rechtlich sicher auf die Haushalte verteilen?
„Die Kosten der Wärmepumpe sind wie bei klassischen Öl- oder Gasheizungen Verbrauchs-anteilig zu verrechnen, dem neuen Gebäudeenergiegesetz zufolge ist eine solche Verbrauchsabrechnung verpflichtend“, sagt Udo Pudwill, Leiter Kompetenzcenter Technik bei einer Immobiliendienstleiste. Laut Heizkostenverordnung dürfen dabei nur entstandene Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Im ersten Schritt gilt es also, die Kosten und den Energieverbrauch Wärmepumpenanlage der separat und nachweisbar über eichrechtlich zugelassene Messgeräte zu erfassen.
Im zweiten Schritt werden die Kosten dann den Bereichen Heizung und Warmwasser zugeordnet und auf die einzelnen Haushalte unter verteilt. Für beide Schritte braucht es die richtige Messtechnik. Der Verbrauch für die Wärmepumpe wird über einen vorgeschalteten Stromzähler gemessen. Nicht zu vergessen ist dabei die Erfassung zusätzlicher Heizstäbe, wie sie etwa in Puffer- oder Warmwasserspeicher eingebaut sein können. Bei den Kosten der Wärmepumpe werden wie bei der herkömmlichen Heizkostenabrechnung alle Betriebs- und Wartungskosten der Anlage berücksichtigt, außer den Ausgaben für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen. Zur vollständigen Messausstattung gehört ein Wärmezähler nach der Wärmepumpe zum Nachweis der Jahresarbeitszahl. Ein Wärmezähler für Warmwasser ist immer vorgeschrieben, ein Wärmezähler für Raumwärme empfehlenswert.
Die Fernablesung ist am bequemsten
Komfortabel können Hausverwalter die Daten sämtlicher Heizungsanlagen auswerten, indem sie für die Abrechnung ein Fernablese-System nutzen. Spätestens Ende 2026 ist die Fernablesung ohnehin verpflichtend. Damit lassen sich die Daten der Messgeräte abrufen, ohne dass Servicemitarbeiter das Haus oder die Wohnungen betreten müssen. Gut zu wissen: Mess- und Abrechnungskonzepte müssen für das jeweilige Gebäude und das zugehörige Heizsystem individuell erstellt werden.
(djd)